Vergütungsregelungen

1. Einleitung

Die Erste Finanz- und Vermögensberater efv GmbH (nachfolgend efv GmbH genannt) ist gemäß § 63 Abs. 3 WpHG i.V.m. Art. 27 DeLVo (EU) 2017/565 verpflichtet, über ein angemessenes Vergütungssystem zu verfügen.

2. Das Geschäftsmodell

Die efv GmbH ist gem. aktueller EU-Nomenklatur ein kleines Wertpapierinstitut i.S.d. § 2 Abs. 16 WpHG. Sie besitzt nicht die Erlaubnis zum Betreiben von Eigenhandel (Nichthandelsbuchunternehmen).

Die erlaubnisübergreifende Tätigkeit gliedert sich im Wesentlichen in folgende Geschäftsbereiche:

  • Anlage- und Abschlussvermittlung (nicht aktiv angeboten)
  • Finanzportfolioverwaltung
  • Finanzcoaching-/Beratung von Privatpersonen
  • Unternehmensberatung