Rechtliche Hinweise

Informationen und Qualitätsbericht über die fünf wichtigsten Ausführungsplätze

(gem. Anhang II Tabelle 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/576)

Präambel: Die Angaben beziehen sich auf das Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12.) des Instituts Zusammenfassung der erreichten Ausführungsqualität („Qualitätsbericht“) für das Jahr 2022 (gemäß Art. 3 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/576)

Aufgrund einer Neuerung der MiFID II ist die Pflicht des Instituts, auf der Webseite einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze zu veröffentlichen, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen es Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen (§ 82 Abs. 9 WpHG). Eine Aufgabe des Instituts ist die Auswahl von Wertpapierfirmen/Depotstellen, um die Geschäfte für Anleger abzuwickeln. In diesem Fall die fünf wichtigsten depotführenden Lagerstellen („Wertpapier-/Transaktions-Abwicklungsbanken“) anzugeben und in Bezug auf diese Unternehmen Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen.

Die efv benötigt für ihre Tätigkeit keinen Anschluss an eine Börse oder einen Handelsplatz. Das Unternehmen arbeitet mit Wertpapierfirmen als Spezialdienstleister zusammen, um Wertpapier-Mandantenaufträge abzuwickeln, bedient sich dabei zur Ausführung ihrer Orders zahlreicher Lagerstellen (Abwicklungsbanken).

Weitere Informationen zu dieser Veröffentlichung sind der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 zu entnehmen.

1. Relative Bedeutung der Ausführungsfaktoren

Die Erste Finanz- und Vermögensberater efv GmbH (künftig efv) leitet in ihrer Leistungserbringung sämtliche Handelsentscheidungen nicht unmittelbar an Handelsplätze weiter, diese werden unter Zwischenschaltung von Banken ausgeführt. Durch sorgfältige Auswahl der Banken wirkt die efv auf die bestmögliche Ausführung der Handelsentscheidungen hin. Das Auswahlverfahren richtet sich daher nach den folgenden Kriterien.
Die efv kommt ihrer Best-Execution-Verpflichtung durch die Auswahl von Banken (Auswahl-Policy) nach, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu
erreichen.

Auswahl der ausführenden Einrichtungen

Um der Best Execution-Verpflichtung nachzukommen, wählen wir die ausführenden Einrichtungen so aus, dass deren Ausführungsgrundsätze die bestmögliche Auftragsausführung gewährleisten, insbesondere das bestmögliche Ergebnis für unsere Kunden erreicht wird. Das bestmögliche Ergebnis orientiert sich am Gesamtentgelt, das sich aus dem Preis für das Finanzinstrument sowie sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, einschließlich der Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, der Kosten für Clearing und Abwicklung sowie allen sonstigen Gebühren, ergibt. Vor der Auswahl lassen wir uns die Ausführungsgrundsätze der ausführenden Einrichtungen aushändigen, prüfen diese und vergleichen die Konditionen.

Die Kriterien für die Auswahl sind:

  • Preise der Finanzinstrumente (Kauf- und Verkaufspreise)
  • Gesamtkosten und Geschwindigkeit der Auftragsabwicklung
  • Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung
  • Praktikabilität elektronischer Abwicklungsplattformen und damit verbunden
  • Qualität des elektronischen Datenaustauschs und/oder Serviceleistungen, die eine effiziente und optimale Zusammenarbeit im Interesse des Anlegers gewährleisten

 

Während der laufenden Geschäftsbeziehung überwachen wir, ob die ausführenden Einrichtungen die Aufträge im Einklang mit ihren Ausführungsgrundsätzen ausführen.
Im Jahresrhythmus wiederum überprüfen wir die Ausführungsgrundsätze der ausführenden Einrichtungen auf Einhaltung der o.g. Kriterien und würden bei Bedarf Änderungen an der Auswahl vornehmen.

2. Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsame Eigentumsverhältnisse betreffend Banken bzw. Ausführungsplätze

Es bestehen keine engen Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsame Eigentumsverhältnisse betreffend Banken bzw. Ausführungsplätze.

3. Besondere Vereinbarungen mit Banken bzw. Ausführungsplätzen betreffend geleistete oder erhaltende Zahlungen sowie erhaltene Abschläge, Rabatte oder sonstige nicht-monetäre Leistungen

Es liegen keine besonderen Vereinbarungen mit Banken bzw. Ausführungsplätzen betreffend geleistete oder erhaltende Zahlungen sowie erhaltene Abschläge, Rabatte oder sonstige nicht-monetäre Leistungen vor.

4. Hinzufügung, Streichung oder Austausch von Banken bzw. Ausführungsplätzen

 In der Vermögensverwaltung gab es keine Änderungen bei den ausgewählten Banken.

5. Erläuterung in den Ausführungsunterschieden, sofern der Portfoliomanager verschiedene Kundenkategorien unterschiedlich behandelt

Privatkunden und Professionelle Kunden werden in der Individuellen Vermögensverwaltung gleichbehandelt.

6. Erläuterung, sofern bei der Ausführung von Handelsentscheidungen auf Rechnung von Privatkunden andere Kriterien als dem Kurs Vorrang gewährt wurden

Für Privatkunden liegt der Schwerpunkt (auch wegen einer „All-In-Fee“) auf den ihnen entstehenden Gesamtkosten.

7. Erläuterung der Nutzung etwaiger Daten oder Werkzeuge im Zusammenhang mit der Ausführungsqualität, einschließlich der nach RTS 27 von den Handelsplätzen veröffentlichten Daten

Die efv setzt Verfahren und Methoden zur Analyse der Ausführungsqualität ein, um zu prüfen, ob für die Kunden das bestmögliche Ergebnis erzielt wurde:

  1. Kontrolle aller Weisungen hinsichtlich tatsächlichem Ausführungskurs.
  2. Jährliche Auswertung von Kundenbeschwerden bezüglich der Ausführung der Bank.
  3. Jährliche Prüfung der Kosten auf Marktkonformität im Wettbewerbsvergleich

8. Erläuterung, sofern die Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker (CTP [Consolidated Tape Provider]) genutzt werden

Ein wird kein konsolidierter Datenticker genutzt.

 

Von der efv GmbH ausgewählte Depotbanken / Lagerstellen:

  • FIL Fondsbank, Kronberg
  • V-Bank, München

 

München, Januar 2023

 

Qualitätsbericht Ausführungsplätze der efv GmbH 2022